Informationen zur Anwesenheitspflicht

Nachdem es vermehrt Vorfälle in Seminaren gegeben hat, wo Kontrollen zur Anwesenheit durchgeführt wurden, wollen wir euch hier einen Überblick geben, was Dozierenden erlaubt ist und was nicht:

Listen zur Anwesenheit sind aus Datenschutzgründen grundsätzlich nicht erlaubt!

Das Bielefelder Modell sieht keine generelle Anwesenheitspflicht vor. In den „Erläuterungen zu den Rahmenprüfungsordnungen (Studienmodell 2011)“ unter Kapitel III, Teil 8. wird festgehalten: „Ein isolierte und förmliche Überprüfung der reinen Anwesenheit („regelmäßige Teilnahme“) ist im Studienmodell 2011 ebenfalls nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.“ Den Link dazu findet ihr hier.

Des Weiteren steht im Living Document zur „Teilnahme an Lehrveranstaltungen“ (Stand: Dezember 2018) Folgendes zur Anwesenheit geschrieben:

„Die Lehrenden erwarten von den Studierenden, dass sie an den Lehrveranstaltungen, die sie ausgewählt haben, regelmäßig teilnehmen, um den didaktischen Zusammenhang der Veranstaltung nachvollziehen und Kompetenzen aufbauen zu können.“ Weiter heißt es: „Das begründete Fehlen in Lehrveranstaltungen muss möglich sein.“ Den Link dazu findet ihr hier.

Grundsätzlich gilt auch: Aus datenschutzrechtlichen Gründen gibt es von Seiten der Lehrenden keinen Anspruch, im Krankheitsfall auf das Vorliegen eines Attests zu bestehen. Dieses Recht steht exklusiv dem Prüfungsamt bei Abmeldung von Prüfungen zu.

Wir stehen im regelmäßigem Austausch mit dem Rektorat, welches versichert hat, dass es auch zukünftig keine Anwesenheitspflicht geben wird.