BAföG Änderungen

Bafög möglichst schnell auch ab Oktober beantragen

Normalerweise gibt es bei Studienanfänger*innen erst ab dem Monat des Vorlesungsbeginns auch Anspruch auf Unterstützung durch Bafög. Obwohl der Vorlesungsbeginn für Erstis offiziell am 2. November liegt, ist es jedoch dieses Wintersemester möglich, auch schon für den Oktober Bafög zu erhalten. Also schon ab Oktober Bafög beantragen und dies auch möglichst bald, denn die Bearbeitung braucht immer Zeit.

Neue Formblätter benutzen

Es gibt neue Formblätter, zu finden entweder vor dem Sekretariat des Bafögamtes im UHG in C2-200 oder online unter https://www.xn--bafg-7qa.de/de/alle-antragsformulare-432.php.

Wenn jetzt noch alte Formblätter genutzt werden, müssen diese wohl neu ausgefüllt werden, da das Amt diese nicht mehr nutzen darf und ausschließlich die aktuellen Formblätter zur Beantragung von Bafög genutzt werden dürfen. Diesen Ärger gab es schon bei der Reform der Formblätter 2018. Also den Ärger sparen und diese neuen Formblätter nutzen. Auch kann zur Fristwahrung dieses Formblatt eingereicht werden: http://www.studierendenwerk-bielefeld.de/fileadmin/content/documents/BAfoeG/Formulare/Formloser_BAfoeG-Antrag_zur_Fristwahrung.pdf oder es reicht vorerst das Formblatt 1 einzureichen und alles andere nachzureichen.

Das gilt natürlich auch für alle schon eingeschriebenen Studierenden, die nun Wiederholungsanträge stellen müssen. Dafür gibt es das neue Formblatt 9.

BAföG und Corona

Wie ihr sicher schon mitbekommen habt, ändern sich zum Wintersemester bzw. ab 1. August einige Regelungen im BAföG. Die Bedarfssätze des BAföG steigen automatisch an, was den Grund- und Wohnbedarf angeht.
Um von anderen Regelungen profitieren zu können, solltet ihr prüfen, ob sie für euch zutreffen und dann entsprechende Anträge stellen bzw. Unterlagen einreichen.

Insbesondere folgende Regelungen verbessern die Situation von Studierenden:

  1. Höhere Krankenversicherungsbeiträge Ü30

Wer über 30 ist und deshalb die Beiträge für eine freiwillige Versicherungspflicht bei der Krankenversicherung zahlen muss, kann den erhöhten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 155€ sowie Pflegeversicherungsbeitrag von 34€ erhalten.
Dafür sollte eine Krankenversicherungsbescheinigung mit der Höhe der monatlichen Beiträge beim BAföGamt eingereicht werden, damit der erhöhte Bedarf berücksichtigt werden kann.

  • Kinderzuschlag für Kinder bis 14

Der Kinderzuschlag wird nun für eigene Kinder über das 10. Lebensjahr hinaus bis zum 14. Geburtstag geleistet. Also einfach entsprechend ein Formblatt Anlage 2 zu Formblatt 1 nutzen, es gibt 140€ Zuschuss pro Monat pro Kind.

  • Kindererziehungszeiten bis 14

Entsprechend können nun auch aufgrund von Kinderziehung zurückzuführende Studienverzöger-ungen bei Kindern über 10 bis einschließlich dem 14. Geburtstag geltend gemacht werden. Es ist also evtl. ein Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises oder eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nun auch für die Erziehung und Pflege 10 bis 13jähriger Kinder möglich.

  • Pflege von Angehörigen

Neu ist die Anerkennung der Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung, die zu Studienverzögerungen geführt hat. Auch hier kann ein Aufschub der Vorlage des Leistungsnachweises oder eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragt werden. Voraussetzung ist die Pflege einer/s nahen Angehörigen im Sinne des §7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz sowie das Vorliegen mindestens der Pflegestufe 3.