BaföG Das Wahlrecht

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Zeitungsartikel zum Wahlrecht

Wahlrecht bei der Rückzahlung von Bafögdarlehen

Wenn ihr für einen Zeitraum bis zum 31.8.19 bereits BAföG erhalten habt (also alle Bafögempfänger*innen, die nicht gerade zum Wintersemester 2019/20 das erste Mal Leistungen nach dem BAföG beantragt und gewährt bekommen haben), könnte diese neue Regelung bezüglich der Rückzahlung des Darlehens für euch relevant sein.

Hierbei wird allen betroffenen Personen ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie auch nach den neuen Regelungen bezüglich der Rückzahlung des Bafögdarlehensanteils nach dem Studium behandelt werden wollen oder nicht.

Diese Regelungen sehen einerseits eine Erlassmöglichkeit vor, jedoch können sie auch in Einzelfällen eine Verschärfung darstellen, wenn sie mit den alten Regelungen verglichen werden.

Konkret wird i.d.R. fünf Jahre nach Erreichen der Förderungshöchstdauer des Bachelors (oder ersten geförderten Studiengangs) die erste Tilgungsrate fällig. Diese wird geleistet oder es kann bei geringem Einkommen die sogenannte Freistellung beantragt werden, also eine Aussetzung der Zahlungspflicht oder eine Minderung der monatlichen Rate.

Nach der neuen Regelung wird nun durch das BVA nach 20 Jahren das noch vorhandene Restdarlehen erlassen. Wer also nur einen Teil oder – aufgrund dauerhaft gestellter Freistellungsanträge – keinerlei Darlehen tilgen konnte, wird komplett von der Rückzahlung befreit.

Allerdings nur dann, wenn während des Rückzahlungszeitraums alle Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen wurde. Hier hat das BVA derzeit folgende Pflichten erklärt:

  • Es dürfen zum Ende des Rückzahlungszeitraumes keine Zahlungsrückstände vorhanden sein.
  • Im Rückzahlungszeitraum ggf. angefallene Mahnkosten wurden von Ihnen mit dem Zahlungsrückstand beglichen.
  • Es wurden während der gesamten Rückzahlungszeit keine Stundungen gewährt.
  • Es wurden keine Anschriftenermittlungskosten erhoben.
  • Es wurden keine Rückstandszinsen erhoben.
  • Es wurden keine Bußgelder erhoben.

Sollte auch nur eine Abweichung vorliegen, wird der Erlass nicht mehr automatisch gewährt. Dann gibt es jedoch die Möglichkeit, nach dem Erhalt des entsprechenden negativen Bescheides einen Härtefallantrag zu stellen. Aber auch dort werden strenge Anforderungen gestellt, konkret es wurden:

  • höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben;
    das passiert, wenn Sie Namens- oder Anschriftenänderungen nicht mitgeteilt haben und wir diese ermitteln mussten
  • nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt;
    Bußgelder erheben wir, wenn Sie Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt haben,
  • bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen und es sind höchstens für die Dauer von insgesamt 150 Tagen Rückstandszinsen angefallen.
    Zinsen erheben wir immer dann, wenn Sie mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind.


Es ist also schnell möglich, dass weder Kooperations- noch Härtefallerlass gewährt werden, schon banale kleine „Vergehen“ werden hart geahndet. Zudem sind diese Regelungen nicht im Gesetz oder den Verwaltungsvorschriften näher definiert, es ist aktuell die Auskunft des BVA. Es ist zudem damit zu rechnen, dass diese Regelungen aufgrund von Unverhältnismäßigkeit angegriffen werden, jedoch sind dies Spekulationen.

Fakt ist jedoch, dass bei Vorhandensein dieser kleinen Abweichungen vom Idealfall der Erlass nicht gewährt wird. Dies hat die Rechtsfolge, dass dann nach 20 Jahren das Restdarlehen fällig wird. Ab diesem Moment ist keine Freistellung mehr möglich, es muss eine Stundung gem. §59 Abs. 1 Nr. 1 BHO (Bundeshaushaltsordnung) beantragt werden. Diese ist erheblich strenger und beinhaltet zudem Vermögensauskünfte und Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen.

Nach der alten Regelung tritt dieser Zeitpunkt erst nach 30 Jahren ein (also zusätzlich 10 Jahre Verlängerung durch gewährte Freistellungsanträge möglich). Die Erfahrung der aktuellen Praxis zeigt, dass keine Niederschlagung der Restschuld erfolgt, da das BVA immer darauf spekuliert, dass die Darlehnsnehmer*innen noch zu Vermögen kommen werden.

Ihr müsst also klar abwägen, ob die Wahrnehmung des Wahlrechts mit der Aussicht auf einen Erlass für euch sinnvoll ist, da ihr bisher immer nach den Regeln des BVA „kooperiert“ habt. Auch eine geringfügige Abweichung ermöglicht noch einen Erlass durch den Härtefallantrag. Jedoch stellt ihr euch selbst schlechter, wenn ihr bspw. schon zwei Adressermittlungen (inkl. Adressermittlungskosten) hattet.

Da leider derzeit das BVA eine Beratung verweigert entsteht damit ein fragwürdiger und untragbarer Umstand. Wir versuchen unsererseits zumindest die Informationen weiterzugeben, können jedoch keinerlei rechtsverbindliche Auskünfte bereitstellen. Wir stehen jedoch für Nachfragen und Einschätzungen im Rahmen der Beratung zur Verfügung.

Zur Ausübung dieses Wahlrechts habt ihr nur bis zum 29.2.2020 Zeit, deswegen kümmert euch baldmöglichst darum.

Bitte informiert euch auf den Seiten des BVA bezüglich der Modalitäten. Die Seite mit dem Wahlrecht findet ihr unter bva.bund.de -> BAföG -> Wichtige Hinweise (Wahlrecht & Erlassmöglichkeiten).


Für Fragen wendet euch an eure örtliche BAföG-Beratung!