FAQ – Corona-Nothilfefonds

Antragsberechtigt

  • Können Promotions-Studierende einen Antrag stellen?
    • Ja.
  • Können FH-Studierende einen Antrag stellen?
    • Nein, wendet euch diesbezüglich bitte an den AStA der FH Bielefeld.
  • Können Gasthöhrer*innen einen Antrag stellen?
    • Nein.
  • Können Studis einen Antrag stellen, die bereits letztes Jahr eine Auszahlung aus dem Nothilfefonds erhalten haben?
    • Ja, das Verfahren bezieht sich nur auf die aktuellen Bewerbungen.

Einkommen

  • Was zählt als Einkommen?
    • Sämtliche geldwerten Leistungen, also auch Überweisungen der Eltern, von Freund*innen oder von sonstigen Konten.
  • Zählt BaföG als Einkommen?
    • Ja, allerdings nur zur Hälfte.
  • Zählt Kindergeld als Einkommen?
    • Ja. Sollte es sich dabei nicht um „dein“ Kindergeld, sondern das deines Kindes handeln, keine Sorge: Dein Kind ist eine zusätzliche Person im Haushalt und wird entsprechend in der Einkommensgrenze berücksichtigt.
  • Zählt Geld das meine Eltern/Großeltern/Verwandten mir überwiesen haben als Einkommen?
    • Ja, unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige oder regelmäßige Zahlung handelt.
  • Zählt ein KfW-Kredit als Einkommen?
    • Nein, aber als Vermögen.
  • Kann man die Nothilfe beantragen, wenn man vorher bereits ein Sozialhilfedarlehen vom AStA bekommen hat?
    • Ja, das Darlehen zählt nicht als Einnahme. Allerdings zählt es zum Vermögen.
  • Mein Einkommen ist jeden Monat verschieden. Welches Einkommen zählt für die Einkommensgrenze?
    • Wir berechnen das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate.
  • Ich bin ein internationaler Studi und habe ein Sperrkonto. Zählst das auch zum Einkommen/Vermögen?
    • Nein, Sperrkonten werden nicht mitgezählt.
  • In den vergangenen Monaten lag mein Einkommen über der Einkommensgrenze des Nothilfefonds. Jetzt bin ich aber arbeitslos. Kann ich die Nothilfe für mein angenommenes Einkommen der nächsten Monate beantragen?
    • Nein. Wir können nur die vergangenen drei Monate berücksichtigen.

Unterlagen

  • Reicht es, jeweils den Kontostand von Ende des Monats einzureichen?
    • Nein, wir benötigen eine Übersicht über alle Einnahmen. Der Kontostand sagt darüber nichts aus. Bitte achte darauf, dass du drei komplette Monate an Kontoauszügen deinem Antrag hinzufügst.
  • Muss ich alle meine Konten angeben oder reicht das Girokonto?
    • Bitte alle Konten angeben.
  • Dürfen auf den Kontoauszügen Dinge geschwärzt werden?
    • Muss für uns nachvollziehbar sein, dass kein Geld von anderen oder weiteren eigenen Konten überwiesen oder bezogen wird.
  • Ich habe noch keine Semesterbescheinigung für das jetztige Semester, weil ich mir den Semesterbeitrag bisher nicht leisten konnte. Kann ich auch die Semesterbescheinigung des letzten Semesters einreichen?
    • Ja. Achte bitte darauf, nicht das Formblatt II einzureichen, sondern die Immatrikulationbescheinigung.
  • Kann ich meine Unterlagen auch per Mail einreichen?
    • Nein, aus datenschutzrechtlichen Gründen nehmen wir ausschließlich Anträge an, die per Post eingehen!

Sonstiges

  • Muss das Geld zurückgezahlt werden?
    • Nein.
  • Was zählt alles unter als „Subjektives Sozialkriterium“?
    • Hier könnt ihr alles reinschreiben und anhängen, was euch das Leben schwer macht.
  • Verändert sich die Einkommensgrenze, wenn ich ein Kind habe und versorgen muss?
    • Ja, die Einkommensgrenze gilt pro Person im Haushalt. Wenn ihr z.B. zu zweit seid (du und dein Kind), seid ihr zwei Personen und euer Einkommen entsprechend durch zwei geteilt.