Bielefeld, den 14.04.2020
Bezüglich der anstehenden Veränderungen des Hochschulgesetzes in NRW schließt sich der AStA der Uni Bielefeld den Forderungen und Äußerungen des offenen Briefs des LAT NRW an.
Auch wir erachten die angestrebten Änderungen des Hochschulgesetzes innerhalb der Periode der Pandemie als äußerst problematisch und fragwürdig. Nachdem im vergangenen Jahr, wie auch vom LAT kritisiert, das Hochschulgesetz bereits mit vielen kritischen Punkten verabschiedet wurde, werden nun weitere Verordnungen angestrebt, die für Studierende erhebliche Probleme hervorbringen können! Unter anderem kritisieren wir (ebenso wie das LAT) stark den Eingriff in die Autonomie der Studierendenschaft. Dem Rektorat bzw. der Hochschule sollte es nicht gestattet sein, in die Satzungen der Studierendenschaft einzugreifen und diese nach Belieben zu ändern!
Innerhalb des Gesetzesentwurfs wird an verschiedensten Stellen betont, dass das jeweilige Rektorat bzw. die Hochschule die Entscheidungsmacht erhält, Satzungen und Ordnungen (bspw. Prüfungsordnungen) zu verändern und anzupassen. Unter der Prämisse, diese Änderungen würden den Hochschulen durch diese Krise helfen, werden Beschlüsse gefasst, die einen erheblichen Einfluss auf das Studium haben können/werden. Auch dies ist für uns ein nicht akzeptabler Eingriff in die demokratischen Grundsätze der Hochschulen. So werden den Rektoraten in §7 (Prüfungen und Prüfungsordnungen) erhebliche Befugnisse erteilt. Unter der Anordnung „Die Hochschule kann von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen(…) treffen“ stehen neun Möglichkeiten, wo, wie und in welchem Maße Änderungen durchgeführt werden können. Liest man diese Unterpunkte, wird schnell deutlich, dass der Hochschule die absolute Macht über die Satzungen und (Prüfungs-) Ordnungen der Hochschule gewährt werden. Geregelt werden darunter unter Anderem: die Wiederholbarkeit von Prüfungen, die Folgen bei Verstößen, die Teilnahmevoraussetzungen für Prüfungen und die Prüfungsverfahren an sich.
Neben der Tatsache, dass die Änderungen inhaltlich nicht akzeptabel sind, erscheinen uns die Änderungen zur Anerkennung von Leistungen und die Änderungen zur Einschreibung neuer Studierender als nicht notwendig. Ähnlich schreibt das LAT: „Des Weiteren bleibt die Regierung die Begründung, warum Akkreditierung, Einschreibung und Anerkennungsverfahren geändert werden müssen, auch in der Erklärung des Gesetzes schuldig und lässt uns verständnislos gegenüber der Notwendigkeit dieser Möglichkeit.“
Hinsichtlich der Arbeit des Studierendenausschusses besagt diese Verordnung außerdem, dass das Rektorat sowohl den Zeitpunkt unserer Wahlen (§4 Absatz 3) verschieben darf, als auch, dass diese neuen Verordnungen über der normalerweise geltenden Satzung des Studierendenausschusses stehen (§ 15): „Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft vor.“ (§ 15)
Einen solchen Einschnitt in die Arbeit der gewählten Studierendenschaft hinterfragen und kritisieren wir ebenfalls! Wir erkennen hierin keinerlei Notwendigkeit und erkennen lediglich, dass dies ein Einschnitt in die unabhängige Arbeit der Studierendenvertretung darstellt.
Der 46. AStA der Universität Bielefeld